Allgemeine Geschäftsbedingungen der Simplana GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Vertragsabschlüsse der Firma Simplana erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Durch Auftragserteilung bzw. Annahme der Leistungen gelten diese AGB als anerkannt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Fragebögen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Die angebotenen Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ausschließlich Versand und Verpackung, wenn nicht anders angegeben.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit und Verzug

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Alle von uns genannten Lierfertermine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem

Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur

Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen.

(2) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die

Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. im Fall con Software, ab Download. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

(4) Im Fall von Software gelten weiterhin die Bedingungen des Endbenutzer Lizenzvertrags (§ 5).

§ 9 Haftung und Schadensersatzansprüche

(1) Schadensersatzansprüche zu den vorherigen Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

(2) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungs-beschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(3) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

(4) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Im Fall von Software gelten weiterhin die Bedingungen des Endbenutzer Lizenzvertrags (§ 5).

§ 10 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Endbenutzer Lizenzvertrag für die Überlassung zeitlich befristeter oder unbefristeter Software

§ 1 Gegenstand des Vertrags

Die nachstehenden Bedingungen gelten für die zeitlich befristete oder unbefristete Überlassung und Nutzung von Software in der jeweils im Rahmen des Vertrages überlassenen Fassung. Sie gelten nicht für zusätzliche Leistungen wie Installation, Integration, Parametrisierung und Anpassung der Software an Bedürfnisse des Auftraggebers.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

(1) Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber die Software zu den Vereinbarungen im Vertrag.

(2) Die Dokumentation der Software ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Die Software wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der jeweiligen Auslieferung an den Auftraggeber mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüft. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schadensfunktionen in der Software ergeben hat.

(4) Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.

§ 3 Nutzungsrechte

(1) Die Software ist urheberrechtlich geschützt.

(2) Die Software wird dem Auftraggeber zur bestimmungsgemäßen Nutzung für den mit dem Auftrag bestimmten Zeitraum überlassen. Falls nicht anderweitig schriftlich vereinbart, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber folgende Nutzungsrechte an der Software ein:

  • Das nicht ausschließliche Nutzungsrecht,
  • das Nutzungsrecht in einer von der Software unterstützten Systemumgebung,
  • das nicht übertragbare Nutzungsrecht,
  • das mit dem Auftrag vereinbarte zeitlich befristete und kündbare oder zeitlich unbefristete und dauerhafte Nutzungsrecht.

 

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Software sichergestellt ist.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Software eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.

(5) Die Nutzung in einer anderen als der von der Software unterstützten Systemumgebung führt zur Aufhebung jeglichen Supports des Auftragnehmers an den Auftraggeber.

(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Software nicht zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder die Software zu verändern. Des weiteren ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, die Software kommerziell (z.B. durch Verkauf, Verleih o.ä.) zu nutzen.

(7) Der Auftraggeber erklärt sich mit der in der Software enthaltenen Kopierschutzmaßnahmen und der damit verbundene Notwendigkeit zur Aktivierung der Software einverstanden.

§ 4 Kündigung der Nutzungsrechte

(1) Verletzt der Auftraggeber schwerwiegend die Nutzungsrechte oder Schutzrechte des Rechtsinhabers, kann der Auftragnehmer die Nutzungsrechte an der betroffenen Standardsoftware außerordentlich kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Auftragnehmer voraus.

(2) Im Falle der Kündigung ist der Auftraggeber verpflichtet, das Original der von der Kündigung betroffenen Software einschließlich der Dokumentation und alle Kopien zu löschen oder an den Auftragnehmer zurückzugeben. Auf Verlangen des Auftragnehmers gibt der Auftraggeber über die Löschung eine Erklärung ab.

(3) Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

§ 5 Gewährleistungs- und Haftungsausschluss

(1) Obwohl es das Ziel jedes Software-Entwicklers ist, fehlerfreie Software zu erstellen, ist es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen, Kombinationen und insbesondere mit allen möglichen Eingaben stets fehlerfrei arbeitet. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (bzw. Downloads) frei von solchen Fehlern ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zum hiermit vertraglich vereinbarten und gewöhnlichen Gebrauch erheblich mindern oder aufheben. Des Weiteren gewährleistet der Auftragnehmer, dass die Software die ihr zugesicherten Eigenschaften aufweist.

(2) Darüber hinaus wird die Software (einschließlich Dokumentation) im "Ist-Zustand" ohne weitere Gewährleistung geliefert, insbesondere ohne Garantie auf Fehlerfreiheit, Brauchbarkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck oder Rechtsgültigkeit. Der Auftraggeber erklärt sich mit dem Risiko in Bezug auf Qualität und Leistung der Software einverstanden.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt im Fehlerfall keine der dadurch entstehenden Kosten des Auftraggebers oder anderen Personen oder Gesellschaften.

§ 6 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit

(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.

(2) Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand.

§ 7 Sonstiges

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.